
Im Verwaltungsprozess gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO), das berührt aber nicht die Dispositionsmaxime, da die Parteien trotzdem über den Streitgegenstand und das Prozessrechtsverhältnis durch Klageerhebung, Klageänderung und Klagerücknahme entscheiden können. Ausgeschlossen ist nur das einvernehmliche Verständigen der ...
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